ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Verträgen zugrunde, welche sie mit der Firma Caldoro GmbH, 6330 Kufstein, Gewerbepark Süd 5, (im Folgenden: Caldoro) abschließen. Diese AGB gelten daher für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Caldoro  GmbH. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen Abänderungen schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Abänderungen oder Aufhebung dieser AGB sind nur wirksam, wenn und soweit wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für das Abgeben der Schriftlichkeitsvereinbarung.

2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote von Caldoro sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas Anderes erklärt wird. Kostenvoranschläge sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir weisen darauf hin, dass unsere Servicemitarbeiter, Außendienstmitarbeiter und Vertriebspartner nur befugt sind, Erklärungen des Kunden an uns zu übermitteln.

b) Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Bei uns eingehende Bestellungen werden erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Anschließende-Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

c) Sollten sich zwischen der Bestellung und der Lieferung die Einkaufskosten von Caldoro erhöhen, so sind wir berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung den Preis entsprechend anzugleichen. Dabei hat der Käufer das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung den Auftrag zu stornieren. Der Caldoro bleibt es vorbehalten, innerhalb von acht Tagen nach Annullierung des Auftrages die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis abzusenden.

d) Konditionen und Rabatte können auch im Laufe eines Kalenderjahres von der Caldoro geändert werden.

3. Lieferung und Lieferfristen
a) Die von Caldoro genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit dem Tag zu laufen, an dem zwischen Caldoro und dem Kunden die Übereinstimmung über Gegenstand und Umfang der Bestellung schriftlich vorliegt und die schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden versendet wurde. Ist die Ausführung der Bestellung vereinbarungsgemäß von der Vorlage eigener Unterlagen des Kunden abhängig, so kann eine etwaige Lieferfrist erst beginnen, wenn vom Kunden sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen.

b) Ist die Lieferung durch Caldoro vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware am vereinbarten Ort persönlich oder durch einen geeigneten Bevollmächtigten entgegen zu nehmen. Bei nicht ordnungsgemäßer Übernahme der Ware durch den Käufer ist Caldoro berechtigt, am Lieferort abzuladen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ablieferung an den Käufer über.

c) Ist es der Caldoro aufgrund von ihrem Willen unabhängigen Umständen (z. B. höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, Verzug im Transport oder Transportschäden, unvorhersehbaren Ausfällen von Zulieferer, Energie- oder Rohstoffmangel, Streit usw) nicht möglich, die vereinbarte Lieferfrist einzubehalten, so verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Dauer dieses Ereignisses. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus der automatischen Fristverlängerung Ansprüche, in welcher Art auch immer, abzuleiten. Im Falle einer dauernden Lieferbehinderung ist Caldoro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Unbeschadet der vorstehenden Regelung setzt ein Verzug von Caldoro eine vorherige Mahnung durch den Käufer und den Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus. Erst dann ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden zulässig.

e) Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Caldoro grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurde. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Jeglicher Schadenersatz ist mit der Höhe des Wertes des Auftraggutes begrenzt.

f) Caldoro ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Käufer diese zumutbar sind.

4. Versand
a) Kosten und Gefahr des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. 
b) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung das Auslieferungslager verlassen hat.

c) Über schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden besteht auch die Möglichkeit zum Abschluss einer Transportversicherung.

5. Mängelrüge
a) Der Kauf ist für beide Vertragsteile ein unternehmensbezogenes Geschäft und hat der Kunde Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.

b) Unterlässt der Kunde die schriftliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.

c) Mängelrügen sind nicht nur zulässig, wenn sich die Ware nicht mehr in Händen des Bestellers befindet. Der Kunde ist daher verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der Ware zu Sorgen.

d) Mängelrügen sind ausschließlich in schriftlicher Form an Caldoro zu übermitteln. Dabei muss eine ausreichende Fehlerbeschreibung mit Angabe der Geräte Seriennummer und der zugehörigen Rechnungskopie vorgelegt werden. Erst nach schriftlicher Anerkennung des Fehlers von Caldoro und Zuweisung einer Reklamationsnummer darf ein defektes Gerät oder die defekten Teile des Gerätes an Caldoro gesendet werden.

e) Die gerügte mangelhafte Ware ist jedenfalls unter Beachtung von Punkt 7. h) unverzüglich an Caldoro zu retournieren. Eine Annahme der gerügten Ware durch Caldoro bzw. Gespräche über die reklamierte Ware ist keinesfalls als Anerkenntnis von Caldoro zu werten.

f) Der Kunde kann Nachlieferungen mangelfreier Ware gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware verlangen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche auf Nachfüllung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rücktritt oder Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nachlieferung erfolgt trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist von zumindest sechs Wochen nicht, ist zwei Mal fehlgeschlagen, wurde vom Kunden ernsthaft und endgültig verweigert oder ist dem Käufer unzumutbar.

g) Bei unberechtigten Reklamationen ist Caldoro berechtigt, eine Kostenpauschale für die Mängelüberprüfung, Versendungs- und Manipulationsaufwand zu verrechnen.

6. Gewährleistung
a) Caldoro leistet dafür Gewähr, dass die von ihr verkauften Waren der bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. Nachbesserung oder Ersatz schadhafter Teile werden beim Produzenten der Firma Caldoro vorgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme zu überprüfen bzw. durch einen Bevollmächtigten überprüfen zu lassen und allfällige Mängel binnen angemessener Frist Caldoro gegenüber zu rügen.

b) Die Gewährleistungsfrist für fristgerecht gerügte Mängel beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware bei Caldoro bzw. bei Übergabe an den Transporteur. Bei Abholungsverzug durch den Kunden beginnt die Gewährleistungsfrist mit Bereithaltung der Ware in den Geschäftsräumlichkeiten von Caldoro GmbH
c) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung, Reparaturversuchen durch nicht von Caldoro autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Caldoro nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien (Reinigungs-/Entkalkungsmittel/Wasserfilter, usw.) verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt ebenfalls jeder Gewährleistungsanspruch. Verschleißteile (z.B. Dichtungen, Mahlscheiben, Ventile, usw.) sind von den Gewährleistungsansprüchen ausgenommen. Ebenso sind Schäden, die durch Fremdkörper in den Mahlwerken (z.B. Steine, Holz, Büroklammern, usw.) entstanden sind, von Gewährleistungsansprüchen ausgenommen.

d) Der Kunde kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern. Zunächst kann der Kunde die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe in einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Caldoro über.

7. Preis, Verzug und Aufrechnung
a) Sämtliche in Prospekten, Angeboten, Preislisten, Rechnungen usw. angegebene Preise verstehen sich ab Auslieferungslager, in Euro, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackungskosten, Versendungs-, Verladungs- und Transportkosten sowie einer allfälligen Transportversicherung. Falls nicht anders schriftlich vereinbart gilt der am Liefertag gültige Preis laut Preisliste. Dies gilt auch für Aufträge ohne Angebot. Durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verändert sich der Preis entsprechend soweit Caldoro diese Änderungswünsche akzeptiert.

b) Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen und nach Ablauf der Frist fällig. Maßgeblich für die Zahlungsfrist sind Rechnungsdatum und Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von Caldoro  GmbH.

d) Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen haben keine rechtliche Bedeutung.

e) Schecks und Wechsel werden grundsätzlich als Zahlungsmittel nicht anerkannt und akzeptiert.

f) Caldoro ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, 10 % Verzugszinsen ab Fälligkeit zu verrechnen.

g) Der Kunde kann gegen Forderungen von Caldoro nur aufrechnen, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden gegenüber Caldoro nicht zu.

h) Geringfügige Mängel, welche die Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreisrestes. Der Kaufpreis ist auch in diesem Fall zur Gänze fällig. Sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Aufwendungen, wie z.B. Mahnkosten, Inkassokosten, außergerichtliche Intervention, Lagerkosten, usw. sind vom Kunden zu ersetzen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Caldoro aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen werden Caldoro folgende Rechte eingeräumt:

a) Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Caldoro (im Weiteren: „Vorbehaltsware“ bezeichnet).

b) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware von Caldoro unentgeltlich und behandelt sie pfleglich und schonend.

c) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an Caldoro ab. Caldoro nimmt die Abtretung an. Zu diesem Zweck wird der Kunde unverzüglich und unaufgefordert Caldoro eine Rechnungskopie mit sämtlichen Verkaufsbedingungen und Daten des Käufers zur Verfügung stellen. Caldoro ermächtigt den Kunden widerruflich, die an
Caldoro abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unbeschadet des Widerrufsrechts von Caldoro wird die Einzugsermächtigung unwirksam, wenn nach Fälligkeit eine der Forderungen von Caldoro gegen den Kunden nicht erfüllt worden ist.

9. Schadenersatz
a) Etwaige Schadenersatzforderungen werden auf die Höhe des vereinbarten Nettokaufpreises beschränkt.
b) Die Haftung wird generell für mittelbare, immaterielle Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen.
c) Es besteht keine Haftungsübernahme für entgangene Gewinne, Zinsverluste, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Schäden durch Verlust von Daten sowie Schäden durch Ansprüche Dritter.
d) Die Haftung wird weiters ausgeschlossen bei Nichteinhaltung der Montage-, Installations-, Wartungsanweisungen und Betriebsbedingungen sowie Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht nach § 1168a ABGB.
e) Der Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Personenschäden und Ansprüche aus Produkthaftung.

10. Konventionalstrafe
Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich die Festsetzung einer Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des Auftragswertes.

11. Irrtumsausschluss
Eine Irrtumsanfechtung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Caldoro und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

b) Erfüllungsort ist A-6330 Kufstein.

c) Für sämtliche Streitigkeiten zwischen Caldoro und dem Kunden aus einem Rechtsverhältnis, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde liegen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kufstein vereinbart.

13. Überlassungsentgelte/Testmaschine
Bei nicht Zustandekommens eines Kaufabschlusses nach einem Testbetrieb werden dem Kunden eine Tagesüberlassungsgebühr in der Höhe von netto € 19,00 pro Tag und eine Benützungsgebühr für jedes gezählte Produkt in der Höhe von netto € 0,80 in Rechnung gestellt. Die Kosten für Montage und Demontage der Maschine werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

14. Datenschutzerklärung
Der Kunde/Interessent erteilt bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine im Kaufvertrag/in der Rechnung/im Angebot enthaltenen Daten, nämlich Firma, Position, Name, Adresse, E-Mail und Telefon von Caldoro, zum Zwecke der Zusendung von Informationen über die Produkte, Dienstleistungen und Veranstaltungen des oben genannten Unternehmens automatisationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden dürfen. Der Widerruf muss schriftlich an die Firma Caldoro GmbH, Gewerbepark Süd 5, 6330 Kufstein, oder per E-Mail an office@caldoro.com erfolgen.

15. Salvatorische Klausel
Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen berühren nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Klausel zu schließen.

16. Schriftlichkeitsvereinbarung
Änderungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen ihrer Schriftlichkeit. Dies gilt auch für das Abgehen der Schriftlichkeitsvereinbarung.

Vollinhaltlich akzeptiert und zur Kenntnis genommen!